Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten der Schüler bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Schule.
Sie wählt die Vertreter der Erziehungsberechtigten der Schüler für die Schulkonferenz und die Stellvertreter für die Fachkonferenzen.
SchMG (Schul-Mitwirkungsgesetz)
§ 10 Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaften können mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Schulpflegschaft teilnehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Schulpflegschaft für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Wählbar sind die Mitglieder der Schulpflegschaft sowie die stellvertretenden
Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. Werden stellvertretende Vorsitzende der Klassenpflegschaften zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt, werden sie Mitglieder der Schulpflegschaft. Der Schulleiter oder
sein ständiger Vertreter soll an den Sitzungen der Schulpflegschaft teilnehmen.
(2) Inhalt und Umfang der Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ergeben sich aus deren Erziehungsauftrag und aus dem Auftrag der Schule. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulpflegschaft vertreten.
(3) Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit und fördert den Bildungs- und Erziehungsauftrag in der Schule. Sie wählt die
Vertreter der Erziehungsberechtigten und die Stellvertreter für die Fachkonferenzen.
(4) Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung der Erziehungsberechtigten einberufen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.